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VersVG § 163., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 163.

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluß zehn Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

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