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VersVG § 163., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.01.1995

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 163.

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluß drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

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