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VersVG § 160., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 160.

Die Vereinbarung, daß derjenige, auf dessen Person eine Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, begründet kein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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