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VersVG § 15b. Inländische Gerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 140/1997, gültig ab 01.01.1998

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

§ 15b. Inländische Gerichtsbarkeit

(1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.

(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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