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VersVG § 15a., BGBl. I Nr. 34/2012, gültig von 01.07.2012 bis 11.01.2013

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

§ 15a.

(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 1a,§ 1b,§ 3,§ 5 Abs. 1 bis 3,§ 5a,§ 5b,§ 5c,§ 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5,§ 8 Abs. 2 und 3,§ 11,§ 11a bis 11d,§ 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Wenn die Vertragsparteien nicht die elektronische Kommunikation (§ 5a) vereinbart haben, können sie die Schriftform ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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