VersVG § 15a., BGBl. Nr. 509/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erstes Kapitel.
§ 15a.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 1a,§ 3 Abs. 3,§ 5 Abs. 1 bis 3,§ 5a,§ 5b,§ 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5,§ 8 Abs. 2 und 3,§ 11,§ 11a,§ 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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