VersVG § 15a., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erstes Kapitel.
§ 15a.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 3 Abs. 3,§ 5 Abs. 1 bis 3,§ 6 Abs. 1 bis 3,§ 8 Abs. 2,§ 11 Abs. 2,§ 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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