VersVG § 158p., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.01.1995
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Siebentes Kapitel
§ 158p.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den § 158j Abs. 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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