VersVG § 158p., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.01.1995

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Siebentes Kapitel

§ 158p.

Auf eine Vereinbarung, durch die von den § 158j Abs. 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-77352