VersVG § 158m., BGBl. Nr. 90/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Siebentes Kapitel

§ 158m.

Auf eine Vereinbarung, durch die von den § 158j bis 158l zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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