VersVG § 158j. Siebentes Kapitel Rechtsschutzversicherung, BGBl. Nr. 90/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Siebentes Kapitel

§ 158j. Siebentes Kapitel Rechtsschutzversicherung

Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

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