VersVG § 158i., BGBl. Nr. 90/1993, gültig ab 01.01.1994
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.
II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.
§ 158i.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
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