VersVG § 158i., BGBl. Nr. 90/1993, gültig ab 01.01.1994

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.

II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.

§ 158i.

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.

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