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VersVG § 158f., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.

II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.

§ 158f.

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

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