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VersVG § 158d., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.

II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.

§ 158d.

(1) Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann vom Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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