VersVG § 158a., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 158a.

Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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