TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VersVG § 158a., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.01.1995

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 158a.

(1) Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352