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VersVG § 157., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.07.2010

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 157.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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