VersVG § 149., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 149.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
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