VersVG § 135., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Fünftes Kapitel.
§ 135.
Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn sowie die Beförderung von der Eisenbahn an den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahn oder unter ihrer Verantwortung erfolgt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352