VersVG § 122., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Viertes Kapitel.
§ 122.
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.
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