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VersVG § 11d., BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

§ 11d.

Nach den § 11a und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des § 321 VAG 2016 mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der § 11a und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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