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VersVG § 110., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Drittes Kapitel.

§ 110.

Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

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