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VersVG § 108., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Zweites Kapitel.

§ 108.

Die durch die Vorschriften der § 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.

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