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VersVG § 108., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.01.1995

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Zweites Kapitel.

§ 108.

(1) Von § 96 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.

(2) Die durch die Vorschriften der § 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.

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