ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Zweites Kapitel.
§ 108.
(1) Von § 96 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.
(2) Die durch die Vorschriften der § 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.
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