VersVG § 107b., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Zweites Kapitel.

§ 107b.

Ist das Grundstück mit einer Reallast oder einem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenen Befriedigungsrecht belastet, so sind die Vorschriften der § 99 bis 107a, ist es mit einem Fruchtnießungsrecht belastet, so sind die Vorschriften der § 99 bis 103 und der § 105 bis 107a entsprechend anzuwenden.

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