ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Zweites Kapitel.
§ 107b.
Ist das Grundstück mit einer Reallast oder einem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenen Befriedigungsrecht belastet, so sind die Vorschriften der § 99 bis 107a, ist es mit einem Fruchtnießungsrecht belastet, so sind die Vorschriften der § 99 bis 103 und der § 105 bis 107a entsprechend anzuwenden.
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