VersVG § 107., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Zweites Kapitel.
§ 107.
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekargläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
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