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JN a18p4. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895), BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010

a18p4. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895)

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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