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JN Artikel XVII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu RGBl. Nr. 111/1895), BGBl. Nr. 70/1985, gültig ab 01.01.1987

Artikel XVII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu RGBl. Nr. 111/1895)

§ 2. (1) Es sind anzuwenden

1. Art. II Z 7, wenn alle den Streitsachen zugrundeliegenden Klagen nach dem bei den Gerichten eingelangt sind;

2. Art. II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a sowie Art. V Z 14 auf Vorgänge, die nach dem vorzunehmen sind beziehungsweise vorgenommen werden;

6. Art. II Z 13 und 54 lit. a, Art. IV Z 38, 54, 58, 72 lit. b, 106 und 112 sowie Art. VIII Z 1, wenn der betreffende Beschluß nach dem gefaßt wird (§ 416 Abs. 2 ZPO);

12. Art. II Z 21 lit. a bezüglich der im § 51 Abs. 1 Z 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen und Z 42 bezüglich der Einfügung eines § 92b JN auf Klagen, die nach dem bei Gericht einlangen;

13. Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit bedingten Änderungen auf Eheverfahren, die nach dem gerichtsanhängig werden; über Eheverfahren einschließlich der damit verbundenen vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, die vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig werden, entscheidet ohne Rücksicht auf deren Wert der Einzelrichter des Gerichtshofs nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Art. II Z 51 bis 53 und 54 lit. b sowie Art. IV Z 32 bis 35 sind nach dem auch auf Verfahren anzuwenden, die vorher anhängig geworden sind. Verfügungen, mit denen vor dem Sachen zu Ferialsachen erklärt worden sind, verlieren mit dem ihre Wirksamkeit.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 6 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)

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