(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 76b, 76c, 77, 105 – 108 und 114, RGBl. Nr. 111/1895)
§ 3. (1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingebracht wurde.
(2) §§ 76b, 76c, 77, 105 bis 107 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
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