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JN § 98. Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

§ 98. Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.

Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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