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JN § 94. Gerichtsstand des Hauptprocesses., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

§ 94. Gerichtsstand des Hauptprocesses.

(1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Processes bei demselben Gerichte angebracht werden.

(2) Klagen der Process- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebüren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprocesses angebracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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