JN § 92b. Streitigkeiten wegen Verletzung eines
Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen
Kommunikationsnetz, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
§ 92b. Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz
Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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