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JN § 90., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.

§ 90.

Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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