JN § 82. Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

§ 82. Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.

Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

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