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JN § 77. Verlassenschaftsangelegenheiten., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015

§ 77. Verlassenschaftsangelegenheiten.

(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.

(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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