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JN § 77., RGBl. Nr. 111/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2004

§ 77.

(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen bestimmt sich, solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitze des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist.

(2) Klagen, welche die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, gehören vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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