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JN § 65. Allgemeiner Gerichtsstand. , RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

§ 65. Allgemeiner Gerichtsstand.

Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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