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JN § 64., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.

§ 64.

Wenn eine gemäß §. 62 unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters gefällte Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Gerichtes angefochten wird und die höhere Instanz der Ansicht ist, dass der Senat, vor welchem die Verhandlung anberaumt war, zur Entscheidung der Rechtssache thatsächlich zuständig gewesen wäre, so ist dennoch auf die Unzuständigkeit nicht weiter Bedacht zu nehmen, falls auch das vor der Endentscheidung aus dem Senate ausgeschiedene Mitglied nach Inhalt seines den Acten beiliegenden Votums die Rechtssache so entschieden hätte, wie es durch den angefochtenen Spruch geschehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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