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JN § 59a., BGBl. I Nr. 148/2020, gültig ab 01.01.2021

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.

§ 59a.

Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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