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JN § 59., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.

§ 59.

Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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