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JN § 53., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.

§ 53.

Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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