JN § 52., BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014

§ 52.

(1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 20 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.

(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.

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