JN § 43., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997

§ 43.

(1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im §. 42 angeführten Gründen für unzuständig (§. 41, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3).

(2) Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.

(3) Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (§ 7a), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.

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