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JN § 30. Delegation., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.

Dritter Abschnitt. Zuständigkeit.

§ 30. Delegation.

Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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