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JN § 28. Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997

§ 28. Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof.

(1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn

1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder

2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

(2) Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 (Anm.: richtig: des Abs. 1 Z 2) zu behaupten und zu bescheinigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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