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JN § 17., RGBl. Nr. 111/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2022

§ 17.

(1) Zur Vornahme von Executionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Executionshandlungen durch Gerichtsdiener oder andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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