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JN § 16., BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

§ 16.

(1) Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die

1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,

2. zur Übernahme des Amtes bereit sind,

3. infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und

4. von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.

(2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden

a) im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,

b) sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,

c) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,

d) Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,

e) Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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