JN § 121. Beglaubigung von Unterschriften und
Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898
§ 121. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.
Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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