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JN § 120a. Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher., BGBl. Nr. 91/1993, gültig ab 01.03.1993

Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.

§ 120a. Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.

Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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