JN § 120. Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 458/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996

§ 120. Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

(1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1. zur Führung des Firmenbuchs;

2. für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung nach § 11 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragene Gesellschaft ihren Sitz hat.

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