JN § 119. Aufkündigung von
Hypothekarforderungen., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 119. Aufkündigung von Hypothekarforderungen.
Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
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